AUSTRALIAN SHEPHERD ASSOCIATION GERMANY


Vereinssatzung der ASAG e.V.

Vereinsregister Nr. VR 3211
 Aktuelle Fassung laut JHV vom 13.03.2006



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”Australian Shepherd Association Germany” (ASAG) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Register Nr. VR 3211 eingetragen worden.

Der Sitz des Vereins: Bochum.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977.

2. Zweck des Vereins ist es, in Fragen der Haltung, Pflege und Ausbildung, sowie der Zucht von Australian Shepherds zu beraten, informieren und weiterzubilden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Seminare und Veranstaltungen zur Weiterbildung von Hundebesitzern und die Förderung sportlicher Leistungen von Besitzern und Hunden.

3. Pflege der Verbundenheit der Mitglieder untereinander.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Die Antragstellung hat schriftlich beim 1.Vorsitzenden zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung besteht ein Widerrufsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung; die entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Aufnahme.


§ 4 Rechte der Mitglieder

 1. Alle Mitglieder sind antragsberechtigt.

 2. Jedes geschäftsfähige Mitglied kann in ein Vereinsamt gewählt werden.

 3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In Ausnahmefällen regelt dies die Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu beachten.

2. Die Richtlinien des Vereins sind zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen.

3. Bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen ist den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters Folge zu leisten.

4. Die seuchenpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.

5. Den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen.

6. Es wird dem Hundehalter empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen; bei Ausschreibungen / Veranstaltungen muss jedoch ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung vorgelegt werden.

7. Den regelmäßigen Impfungen gegen Tollwut, Parvovirose, Leptospirose, Hepatitis und Staupe ist nachzukommen.

8. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat bis zum 01.03. eines Jahres zu erfolgen.

9. Unterstützung des Vereins bei der Durchführung von Veranstaltungen.

10. Jedes Mitglied, das mit seinem Hund züchtet, muss die Grundbedingungen zur Zucht einhalten, siehe Anhang.

11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Grundbedingungen zur Zucht werden die Welpen nicht vermittelt. Den Hundebesitzern geht eine Abmahnung zu. Bei Wiederholung einer Nichteinhaltung der Grundbedingungen wird eine Strafe von 600,00 Euro verhängt. Sollte eine nochmalige Nichteinhaltung vorliegen, wird das betreffende Mitglied mit einer Strafe von 900,00 Euro belegt und ausgeschlossen.

12. Zuchttiere, die nach dem 01.03.1998 geboren werden, sind bis zu einem Alter von 18 Monaten per Chip oder Tätowierung zu kennzeichnen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt; eine schriftliche Erklärung hat einen Monat vor Quartalsende bei dem/der 1.Vorsitzenden vorzuliegen, um zum Quartalsende wirksam zu sein. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht. ( geändert laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2006)

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein. Australian Shepherd Association Germany e.V.

zu c

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder sonstiger Leistungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 14 Tage verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung wird dem Mitglied in der letzten Mahnung mitgeteilt. ( geändert laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2006)

zu d

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

a) groben Verstößen gegen den §5 der Satzung,

b) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

c) Vereins schädigendem Verhalten,

d) Fälschungen an Registrierungen oder wissentlich falschen oder ungenauen Angaben in Pedigrees

und/oder Verträgen

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Vorstand beschließt mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss .... restlicher Abschnitt wurde gestrichen! ( geändert laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2006)


§ 7 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassenwart(in), dem/der Referent/in für Zuchtangelegenheiten ( mit Stimmrecht). ( geändert laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2006)  

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. ( geändert laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.03.2006)


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.

d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

e) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluß herbeiführen.


§ 10 Beisitzer

Dieser Satzungspunkt wurde auf der JHV vom 27.01.02 gestrichen


 § 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder angehören.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 12 Beschlüsse

Vorstand und Beisitzer tagen einmal im Quartal.

Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.


§ 13 Kassenprüfer

Es wird einmalig ein/e Kassenprüfer/in für ein Jahr und ein/e Kassenprüfer/in für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit wird dann immer für jeweils zwei Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nicht in Folge. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen. Sie sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Bericht schriftlich vorzulegen.


§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des/der Beisitzer/in;

4. Beschlussfassung aber Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme Antrag sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitglie­derversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außer­ordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 14, 15 und 16 entsprechend.


§ 19 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung stimmt.


§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das dieses unmittelbar und ausschließlich zur Ausbildung von Blindenhunden zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.1998 erachtet und laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2006 in einzelnen Punkten geändert.


Vorstehende Satzung wurde am 24.11.2008 in das Vereinsregister Bochum eingetragen.